Recht Preiswert: Die Kosten

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Grundsätzlich errechnen sich die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Je höher im Zivilrecht der Gegenstandswert, desto höher sind auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren. Wird nicht über einen bestimmten Geldbetrag, sondern beispielsweise über die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung gestritten, so muss der Gegenstandswert durch Gericht bzw. Anwalt taxiert werden.

Wer ein gerichtliches Verfahren gewinnt, der kann vom Gegner die Kosten in der Regel ersetzt verlangen – allerdings nie vor dem Arbeitsgericht erster Instanz. Um die Details kümmern wir uns im Rahmen der Kostenfestsetzung, bei entsprechendem Auftrag auch um das Beitreiben der Kosten.

Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe

Wer ohne Rechtsschutzversicherung und auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation bedürftig ist, dem kann Beratungshilfe bewilligt werden. Hierzu ist ein Besuch beim zuständigen Amtsgericht (am Wohnsitz) notwendig, bevor Sie zu uns in die Kanzlie kommen. Dort erhalten Sie dann gegebenenfalls einen Beratungshilfeschein, den Sie beim Anwalt Ihrer Wahl vorlegen. Dieser rechnet mit der Staatskasse ab, zusätzlich fällt eine Selbstbeteiligung von € 15 an.

Im gerichtlichen Verfahren wird Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe gewährt, wenn Bedürftigkeit vorliegt und Erfolgsaussichten vom Gericht bestätigt werden.

Vergütungsvereinbarung

Sie können mit uns eine Vergütungsvereinbarung treffen, welche von den gesetzlichen Vorgaben abweicht. Im Falle der Beratung sieht das Gesetz diese sogar ausdrücklich vor. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist im Gerichtsverfahren allerdings nicht zulässig. Honorarvereinbarungen können wir als Pauschale oder auf Zeitbasis vereinbaren.

Prozesskostenberechnung

Nutzen Sie den folgenden Prozesskostenrechner oder informieren Sie sich auf rechtsanwaltsgebuehren.de:

Den vollständigen Gesetzestext des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) finden Sie hier.

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